Allgemeine Geschäftsbedingungen
Stand: 27. August 2026
Hinweis für die Bauherrschaft dieser Website: Dieser Text ist ein branchenüblicher Entwurf und noch nicht rechtlich geprüft. AGB sind vertraglich bindend – lassen Sie sie vor dem Go-Live von einer Anwältin oder einem Anwalt für Bau- und Vertragsrecht durchsehen und auf Ihre tatsächliche Vertragspraxis abstimmen. Prüfen Sie insbesondere die Ziffern zu Zahlungskonditionen, Garantie und Haftungsbeschränkung.
1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für sämtliche Offerten, Verträge und Leistungen der Atroni Bau GmbH, Schachenhof 1, 6014 Luzern (nachfolgend «Unternehmerin») gegenüber ihren Auftraggeberinnen und Auftraggebern (nachfolgend «Bauherrschaft»).
Abweichende Bedingungen der Bauherrschaft gelten nur, soweit die Unternehmerin ihnen schriftlich zugestimmt hat. Ergänzend gelten für ausführende Bauleistungen die Bestimmungen der SIA-Norm 118, für Planungs-, Bauleitungs- und Beratungsleistungen die Ordnung SIA 103 sinngemäss sowie in beiden Fällen das schweizerische Obligationenrecht. Bei Widersprüchen gilt folgende Rangordnung: individueller Vertrag, diese AGB, einschlägige SIA-Norm, Obligationenrecht.
2. Offerten und Vertragsschluss
Offerten der Unternehmerin sind während 30 Tagen ab Ausstellungsdatum verbindlich, sofern nichts anderes vermerkt ist. Angaben in Prospekten, auf dieser Website oder in mündlichen Auskünften sind unverbindlich und werden erst mit schriftlicher Aufnahme in die Offerte Vertragsbestandteil.
Der Vertrag kommt mit der schriftlichen Auftragsbestätigung durch die Unternehmerin oder mit dem Beginn der Ausführung zustande. Erstgespräch und Besichtigung vor Ort sind kostenlos. Wird darüber hinaus eine Planung, ein Aufmass oder eine Detailkalkulation verlangt, ohne dass daraus ein Auftrag entsteht, kann der entsprechende Aufwand nach vorgängiger Ankündigung in Rechnung gestellt werden.
3. Leistungsumfang
Massgebend für den Umfang der Leistungen ist ausschliesslich die schriftliche Offerte beziehungsweise der Werkvertrag samt zugehörigem Leistungsverzeichnis. Nicht ausdrücklich aufgeführte Arbeiten sind nicht Vertragsbestandteil.
Nicht im Preis enthalten sind, sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart: Bewilligungen und Gebühren, Erschliessungs- und Anschlusskosten, Vermessungen, geologische Abklärungen, Entsorgung von Sonderabfällen sowie Arbeiten, die sich erst aus verdeckten Mängeln der bestehenden Bausubstanz ergeben.
4. Verantwortlichkeiten in der Arbeitssicherheit
Die Unternehmerin erbringt Leistungen der Arbeitssicherheit und der Bauleitung beratend, planend und überwachend. Die gesetzliche Verantwortung der Bauherrschaft sowie der beteiligten Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber für die Sicherheit ihrer Mitarbeitenden nach Unfallversicherungsgesetz, Bauarbeitenverordnung und Verordnung über die Verhütung von Unfällen bleibt davon unberührt und geht nicht auf die Unternehmerin über.
Weisungen der Unternehmerin zur Arbeitssicherheit – insbesondere ein Unterbruch des Arbeitsvorgangs – sind unverzüglich zu befolgen. Werden sicherheitsrelevante Weisungen nicht befolgt oder werden vereinbarte Schutzmassnahmen ohne Rücksprache verändert, ist die Unternehmerin berechtigt, die Arbeiten einzustellen; für die daraus entstehenden Kosten und Verzögerungen haftet sie nicht.
Ein Unterbruch aus Sicherheitsgründen gilt nicht als Verzug der Unternehmerin.
5. Mitwirkung der Bauherrschaft
Die Bauherrschaft sorgt rechtzeitig und unentgeltlich für:
- freien und sicheren Zugang zur Baustelle während der vereinbarten Arbeitszeiten
- Bezug von Wasser und Strom auf der Baustelle
- Räumung der Arbeitsbereiche von Mobiliar und persönlichen Gegenständen
- vollständige und richtige Angaben zu bestehenden Leitungen und Installationen
- alle erforderlichen behördlichen Bewilligungen
Verzögerungen oder Mehraufwand infolge unterlassener Mitwirkung gehen zulasten der Bauherrschaft.
6. Termine
Termine gelten nur als verbindlich, wenn sie schriftlich als solche vereinbart wurden. Die Ausführungsfristen verlängern sich angemessen bei Umständen, welche die Unternehmerin nicht zu vertreten hat – namentlich bei Bestellungsänderungen, verspäteter Mitwirkung der Bauherrschaft, behördlichen Verzögerungen, Lieferengpässen, Streik, Epidemien sowie Witterungsverhältnissen, welche eine fachgerechte Ausführung verunmöglichen.
7. Bestellungsänderungen
Änderungswünsche der Bauherrschaft sind schriftlich mitzuteilen. Die Unternehmerin unterbreitet vor der Ausführung einen Nachtrag mit den Auswirkungen auf Preis und Termine. Ohne genehmigten Nachtrag werden Änderungen nicht ausgeführt. Unaufschiebbare Arbeiten zur Abwendung eines Schadens darf die Unternehmerin sofort ausführen und nach Aufwand verrechnen.
8. Preise und Zahlung
Sämtliche Preise verstehen sich in Schweizer Franken. Die Mehrwertsteuer wird zum jeweils geltenden Satz zusätzlich ausgewiesen. Regiearbeiten werden nach effektivem Aufwand zu den in der Offerte genannten Ansätzen verrechnet.
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Bei Werkverträgen ab einem Volumen von CHF 20 000 ist die Unternehmerin berechtigt, Akontozahlungen nach Baufortschritt zu verlangen. Nach Ablauf der Zahlungsfrist gerät die Bauherrschaft ohne Mahnung in Verzug; ab diesem Zeitpunkt wird ein Verzugszins von 5 % pro Jahr geschuldet.
Die Verrechnung von Forderungen der Bauherrschaft mit Forderungen der Unternehmerin ist ausgeschlossen, soweit die Gegenforderung nicht anerkannt oder gerichtlich festgestellt ist. Die Unternehmerin bleibt zur Eintragung eines Bauhandwerkerpfandrechts nach Art. 837 ff. ZGB berechtigt.
9. Abnahme
Nach Fertigstellung erfolgt eine gemeinsame Abnahme mit schriftlichem Protokoll. Darin festgehaltene Mängel behebt die Unternehmerin innert angemessener Frist. Nimmt die Bauherrschaft das Werk in Gebrauch, ohne die Abnahme zu verlangen, gilt es 30 Tage nach Ingebrauchnahme als abgenommen.
10. Mängel und Garantie
Die Bauherrschaft prüft das Werk nach der Abnahme und rügt erkennbare Mängel unverzüglich schriftlich. Für verdeckte Mängel gilt eine Rügefrist von 30 Tagen ab Entdeckung.
Die Garantiefrist beträgt zwei Jahre ab Abnahme, für verdeckte Mängel fünf Jahre gemäss SIA-Norm 118. Innerhalb dieser Frist behebt die Unternehmerin nachgewiesene Mängel nach ihrer Wahl durch Nachbesserung oder Ersatz. Schlägt die Nachbesserung zweimal fehl, kann die Bauherrschaft Minderung des Preises verlangen.
Von der Garantie ausgenommen sind Schäden aus:
- normaler Abnutzung
- unsachgemässer Behandlung oder mangelhafter Wartung
- Eingriffen Dritter ohne Zustimmung der Unternehmerin
- Anweisungen der Bauherrschaft, gegen die die Unternehmerin schriftlich abgemahnt hat
- Material, das die Bauherrschaft selbst beigestellt hat
11. Haftung
Die Unternehmerin haftet für Schäden, die sie oder ihre Hilfspersonen absichtlich oder grobfahrlässig verursacht haben. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit sowie für mittelbare Schäden, entgangenen Gewinn und Folgeschäden ist ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich zulässig ist. Die Haftung für Personenschäden bleibt in jedem Fall vorbehalten.
Die Unternehmerin unterhält eine Betriebshaftpflichtversicherung in branchenüblichem Umfang.
12. Eigentumsvorbehalt
Gelieferte Materialien bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum der Unternehmerin, soweit sie nicht durch Einbau Bestandteil der Liegenschaft geworden sind.
13. Datenschutz
Personendaten werden ausschliesslich zur Vertragsabwicklung bearbeitet. Einzelheiten regelt die Datenschutzerklärung.
14. Salvatorische Klausel
Sollte eine Bestimmung dieser AGB unwirksam sein, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die unwirksame Bestimmung wird durch eine Regelung ersetzt, die dem wirtschaftlichen Zweck am nächsten kommt.
15. Anwendbares Recht und Gerichtsstand
Es gilt ausschliesslich schweizerisches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG). Ausschliesslicher Gerichtsstand ist Luzern, vorbehältlich zwingender gesetzlicher Gerichtsstände.